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   VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270   

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VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270 (https://dejure.org/2013,21226)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270 (https://dejure.org/2013,21226)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - AN 7 P 13.00270 (https://dejure.org/2013,21226)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 19.02.2013 - 18 PC 13.23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Neuorganisation der Besonderen

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Sämtliche 102 bisherigen, in die Besondere Dienststelle Familienkasse integrierten örtlichen Familienkassen mit - laut Angaben der Beteiligten - insgesamt knapp 4.000 Beschäftigten, sowohl die sechs verselbständigten örtlichen Familienkassen als auch die 96 nicht verselbständigten örtlichen Familienkassen, sind - in ihrer bisherigen Eigenschaft als Bestandteile der Besonderen Dienststelle Familienkasse im Sinne von § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III - ersatzlos weggefallen (vgl. insoweit etwa auch BayVGH, Beschluss vom 19.2.2013, Az. 18 PC 13.23, juris, Rn. 15, 16; vorgehend VG Ansbach, Beschluss vom 28.12.2012, Az. AN 7 PE 12.02278, juris), sie wurden vollständig aus dieser Besonderen Dienststelle Familienkasse (alter Ordnung) ausgegliedert und an insgesamt 14 gemäß dem Fachkonzept zur Weiterentwicklung der Organisations- und Führungsstrukturen der Familienkasse festgelegten Agenturen für Arbeit angegliedert.
  • VG Ansbach, 28.12.2012 - AN 7 PE 12.02278

    Personalvertretungsrecht des Bundes; ersatzlose Auflösung von verselbständigten

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Sämtliche 102 bisherigen, in die Besondere Dienststelle Familienkasse integrierten örtlichen Familienkassen mit - laut Angaben der Beteiligten - insgesamt knapp 4.000 Beschäftigten, sowohl die sechs verselbständigten örtlichen Familienkassen als auch die 96 nicht verselbständigten örtlichen Familienkassen, sind - in ihrer bisherigen Eigenschaft als Bestandteile der Besonderen Dienststelle Familienkasse im Sinne von § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III - ersatzlos weggefallen (vgl. insoweit etwa auch BayVGH, Beschluss vom 19.2.2013, Az. 18 PC 13.23, juris, Rn. 15, 16; vorgehend VG Ansbach, Beschluss vom 28.12.2012, Az. AN 7 PE 12.02278, juris), sie wurden vollständig aus dieser Besonderen Dienststelle Familienkasse (alter Ordnung) ausgegliedert und an insgesamt 14 gemäß dem Fachkonzept zur Weiterentwicklung der Organisations- und Führungsstrukturen der Familienkasse festgelegten Agenturen für Arbeit angegliedert.
  • BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Zwar sei dem Dienststellenleiter in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass sich dieser nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. U. über die Verweigerung der Zustimmung hinwegsetzen könne (Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.1986, Az. 6 P 4.83 vom 15.11.2006, Az. 6 P 1.06), jedoch sei dies nur dann zulässig, wenn der Dienststellenleiter trotz Anlegens eines großzügigen Maßstabes zu dem Ergebnis gelange, dass sich die vom Personalrat aufgeführten Verweigerungsgründe offensichtlich keinem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründen zuordnen ließen.
  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Zwar sei dem Dienststellenleiter in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass sich dieser nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. U. über die Verweigerung der Zustimmung hinwegsetzen könne (Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.1986, Az. 6 P 4.83 vom 15.11.2006, Az. 6 P 1.06), jedoch sei dies nur dann zulässig, wenn der Dienststellenleiter trotz Anlegens eines großzügigen Maßstabes zu dem Ergebnis gelange, dass sich die vom Personalrat aufgeführten Verweigerungsgründe offensichtlich keinem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründen zuordnen ließen.
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85

    Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Beteiligter bzw. Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann - unabhängig von der Rechtsfähigkeit - jeder sein, der Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnimmt und in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung durch die Entscheidung der Fachkammer beim Verwaltungsgericht unmittelbar berührt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.5.1987, Az. 6 P 20/85, juris).
  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752

    Wahlanfechtung betreffend Wahlen zu personalvertretungsrechtlichen Gremien bei

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Die zum 1. Januar/1. Mai 2013 vorgenommene Organisationsreform im Bereich des Familienkassenwesens war, wie die Fachkammer mit dem oben bereits erwähnten Beschluss gleichen Datums im Wahlanfechtungsverfahren AN 7 P 12.00752 entschieden hat, so tiefgreifend und von so singulärer Art, dass bei realistischer Betrachtung, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, nicht damit zu rechnen ist, dass die vorgenommenen Umorganisationsmaßnahmen in absehbarer Zeit etwa zurückgenommen würden oder dass weitere, vergleichbar tiefgreifende Umorganisationsmaßnahmen in Angriff genommen würden.
  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 13.01222

    Wahlanfechtung betreffend Wahl zum Personalrat der Besonderen Dienststelle

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Bezüglich dieser Personalratswahl ist bei der Fachkammer unter dem Aktenzeichen AN 7 P 13.01222 ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig, worüber noch nicht entschieden ist.
  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.02311

    Besondere Dienststelle Familienkasse, sog. Familienkasse Direktion

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    In der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 31. Juli 2013 wurden die Beteiligten, aufgrund entsprechenden Verbindungsbeschlusses zugleich auch im Parallelverfahren AN 7 P 12.02311, angehört.
  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153

    Endgültiger Wegfall des Gesamtpersonalrates bei der Besonderen Dienststelle

    Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen, datierend jeweils vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270 (allesamt veröffentlicht in juris; die beiden zuletzt genannten Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig), jeweils - unter anderem - die Auffassung vertreten, als Folge der Neuorganisation des Familienkassenwesens bei der Bundesagentur für Arbeit im Vollzug des sogenannten Fachkonzepts Familienkasse seien die im Bereich der Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung am 25. April 2012 gewählten personalvertretungsrechtlichen Gremien, auch der hier antragstellende Gesamtpersonalrat, weggefallen.

    Das erkennende Gericht hat seine eingangs bereits erwähnte, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem vorstehend zitierten Beschluss bestätigte Rechtsauffassung bezüglich des endgültigen Wegfalls des Gesamtpersonalrats in der Folgezeit mehrfach - jeweils in regulären Hauptsacheverfahren - bekräftigt (vgl. insbesondere die oben bereits erwähnten Beschlüsse jeweils vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270); an dem Verfahren AN 7 P 12.00752, einem Wahlanfechtungsverfahren, war der hier antragstellende Gesamtpersonalrat auch selbst beteiligt.

  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 13.01222

    Wahlanfechtung betreffend Wahl zum Personalrat der Besonderen Dienststelle

    Dabei kann letztlich offenbleiben, ob sich der Anlass für eine Neuwahl des Personalrats der Besonderen Dienststelle Familienkasse neuer Ordnung aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ergibt (Absinken der Zahl der regelmäßig Beschäftigten in der Dienststelle um die Hälfte, hier: von nahezu 4000 Beschäftigten auf etwa 75 Beschäftigte), aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Absinken der Gesamtzahl der - ursprünglich 17 - Mitglieder des Personalrats um mehr als ein Viertel) oder etwa aus § 27 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (völliger Wegfall der ursprünglich zum 1.2.2005 errichteten Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung durch die Organisationsreform zum 1.1.2013/1.5.2013 bei gleichzeitiger Gründung einer neuen - personalvertretungsrechtlich gesehen nicht mit der bisherigen Behörde identischen - Besonderen Dienststelle Familienkasse neuer Ordnung, vgl. insoweit die Beschlüsse der erkennenden Fachkammer vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270, bei der sodann bis zu der im Juni 2013 erfolgten Wahl noch kein Personalrat erstmals errichtet war).
  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.02311

    Besondere Dienststelle Familienkasse, sog. Familienkasse Direktion

    In der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 31. Juli 2013 wurden die Beteiligten, aufgrund entsprechenden Verbindungsbeschlusses zugleich auch im Parallelverfahren AN 7 P 13.00270, angehört.
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